Was ändert sich durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx)

Insolvenzrecht

Bislang war die betreibende Partei, für den Fall, dass die titulierte Forderung nicht bezahlt wurde, dazu gezwungen, genau zu bezeichnende Exekutionsanträge zu stellen. Die Antragstellung war für die betreibende Partei nicht nur mit erneuten Kosten verbunden sondern blieb aufgrund der unbekannten Vermögenssituation auch oftmals erfolglos.

Durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts soll die Betreibung der Forderung nunmehr durch die Beantragung von „Exekutionspaketen“ vereinfacht werden. Außerdem wurde vom Gesetzgeber eine Nachforschungspflicht des Gerichts verankert. Konkret bedeutet dies, dass das Gericht in regelmäßigen Abständen ohne gesonderte Anträge der betreibenden Partei, die Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei überprüft.

Das „kleine Exekutionspaket“ beinhaltet die Fahrnis- und Forderungsexekution sowie die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, wodurch der betreibenden Partei ein Überblick über die finanzielle Situation der verpflichtenden Partei verschafft werden soll.

Das „erweiterte Exekutionspaket“ beinhaltet sämtliche weiteren Exekutionsmöglichkeiten, die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und die Bestellung eines Verwalters, der die Einbringung der Forderung beschleunigen soll.

Weiterhin stehen der betreibenden Partei auch die bisherigen Exekutionsmittel zur Verfügung.

Die Gesamtreform verfolgt zusammengefasst das Ziel einer rascheren Eintreibung der Forderung durch eine kostengünstigere Antragstellung.